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   BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05   

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BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05 (https://dejure.org/2007,37092)
BPatG, Entscheidung vom 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05 (https://dejure.org/2007,37092)
BPatG, Entscheidung vom 23. Juli 2007 - 30 W (pat) 142/05 (https://dejure.org/2007,37092)
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  • BPatG, 11.01.2007 - 25 W (pat) 9/05

    CASHFLOW

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Es bedarf deshalb im Einzelnen keiner Erörterung, ob die genannten Voreintragungen überhaupt gleich zu beurteilende Sachverhalte betreffen (vgl. BPatG GRUR 2007, 337 - Papaya; BPatG MarkenR 2007, 178 - CASHFLOW).
  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur Gemeinschaftsmarkenverordnung).
  • BGH, 12.08.2004 - I ZB 1/04

    Bürogebäude

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kann bereits dann gegeben sein, wenn die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (insoweit eindeutige) Aussage mit beschreibendem Charakter entnehmen (BGH GRUR 2005, 257, 258 - Bürogebäude).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zur st. Rspr. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; EuGH GRUR 2003, 58 - COMPANYLINE zur Gemeinschaftsmarkenverordnung).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung zwar vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren/Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZB 8/99

    AC; Freihaltungsbedürfnis für eine Buchstabenfolge

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    In rechtlicher Hinsicht ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, welches wie vorliegend durch die Verwendung von Oberbegriffen unterschiedliche Waren bzw. Einzeldienstleistungen umfasst, die Eintragung des angemeldeten Zeichens für einen beanspruchten Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle, hierunter fallende Ware bzw. Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP 2002, 91, 93, 94 - AC; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl § 8 Rdn. 203).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Vielmehr kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH a. a. O. Nr. 70 und 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 Nr. 19 - BIOMILD).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05

    FUSSBALL WM 2006

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Wegen seiner allgemeinen Bekanntheit und begrifflichen Eindeutigkeit erscheint es überdies naheliegend, dass der Verkehr selbst dann nicht auf die Idee kommt, die Bezeichnung "Hospiz" könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, wenn sie im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen verwendet würde, die als solche ihrer Art und ihrer Bestimmung nach keinen Bezug zu einem "Hospiz" aufweisen (vgl. dazu BGH, GRUR 2006, 850, 857 Tz. 45 - FUSSBALL WM 2006).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Zwar ist eine unterscheidungskräftige Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der Einzelworte hinausgehend erscheinen lässt (vgl. EuGH a. a. O. Nr. 98-100 - Postkantoor; GRUR 2006, 229, 230 Nr. 34-37 - BioID; a. a. O. Nr. 39-41 - BIOMILD; auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 92).
  • BGH, 17.02.2000 - I ZB 33/97

    Bücher für eine bessere Welt; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus BPatG, 23.07.2007 - 30 W (pat) 142/05
    Denn eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit und Unschärfe begründet noch keine Unterscheidungskraft und nimmt der angemeldeten Bezeichnung nicht ihren Charakter als Sachangabe (vgl. zur Frage der begrifflichen Bestimmtheit allgemein beschreibender Angaben i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG BGH MarkenR 2000, 330, 332 - Bücher für eine bessere Welt).
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